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AGer-Z 2003 Nr. 17 OR 335; Rück-bzw. Bezahlung von Ausbildungskosten
17. OR 335; Rück- bzw. Bezahlung von Ausbildungskosten Die !<Jägerin war seit Januar 2000 für ein Personalvermittlungsbüro als Geschäfts führer-Assistentin tätig. Im Oktober begann die !<Jägerin im Einverständnis mit dem Beklagten eine einjährige Ausbildung zur Personalfachfrau, wobei sich der
Beklagte verpflichtete, die Kosten dieser Ausbildung zu übernehmen. Ende Okto ber 2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2002. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin u.a. die zweite Teilzahlung der Ausbildungs kosten. Der Beklagte verrechnet die anderen Ansprüche mit den von ihm bereits bezahlten Ausbildungskosten. Aus dem Entscheid des Arbeitsgerichtes: "Die Frage, ob die Ausbildungskosten der Klägerin notwendige Auslagen darstel len, kann in casu aber offen gelassen werden, da nicht bestritten ist, dass die Partei en eine Kostenübernahme durch den Beklagten vereinbart haben. Strittig ist je doch, ob eine Rückzahlungsklausel für den Fall verabredet worden ist, dass die Klägerin vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Ausbildung kündigt. Sodann wird zu prüfen sein, ob der Beklagte die zweite Rate der Ausbildungskosten zu bezahlen hat. Rückzahlungsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den zurückver gütenden Betrag und den Zeitraum fixieren, innert welchem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst. Zudem darf das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers durch eine solche Vereinbarung nicht vereitelt oder unzulässig erschwert werden, was der Fall wäre, wenn der Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen über Jahre hinweg nicht kündigen kann (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 327a OR)." Das Gericht stellte fest, dass eine Rückzahlungsklausel nicht bewiesen werden konnte und die einseitige Verrechnungserklärung des Beklagten keine Anerkennung der Verrechnung durch die Klägerin darstelle: "Somit bleibt die Behauptung des Beklagten unbewiesen, weshalb die Klägerin dem Beklagten die erste Teilzahlung und die Prüfungsgebühren nicht zurückerstatten muss. Hinsichtlich der letzten Teilzahlung der Ausbildungskosten ist gleichermassen vom Fehlen einer Rückzahlungsklausel auszugehen. Hier stellt sich Situation jedoch insofern anders dar, als sich die Klägerin bei Fälligkeit der zweiten Teilzahlung nicht mehr in ungekündigter Stellung beim Beklagten befand, weshalb dieser die Zahlung verweigerte. Der Beklagte beruft sich sinngemäss auf die "clausula rebus sie stantibus", Anpas sung des Vertrages an veränderte Verhältnisse. Solche sind regelmässig dann gege ben, wenn sich der Wert eines Vertrages ändert und die Verhältnisse nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestan-
den haben (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR AT, a.a.O., Rz 1280). Gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung müssen allerdings die Parteien damit rechnen, dass die Verhältnisse sich später ändern. Sofern sie nichts Gegenteiliges verabredet haben, haben sie diese Risiken selber zu tragen (BGE 107 II 347 mit weiteren Hinweisen). Das bedeutet, dass der Beklagte seine Vereinbarung grundsätzlich zu erfüllen hätte, denn er musste jederzeit damit rechnen, die Klägerin könnte kündi gen. Ist das Verhältnis Leistung - Gegenleistung allerdings derart gestört, so dass das Beharren der Gläubigerin einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt, ist ein richterlicher Eingriff gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich (BGE 107 II 348). Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Verhalten der Klägerin ist treuwidrig und stellt einen Verstoss gegen das allgemeine Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB dar, wenn sie gegen Ende der Ausbildung kün digt und verlangt, dass der Beklagte die Ausbildungskosten weiterhin bezahlen soll, ohne dass er jemals davon profitieren kann. Selbst wenn der Arbeitgeber verspro chen hat, die Kosten der Ausbildung zu übernehmen, beharrt die !<Jägerin rechts missbräuchlich auf einen Anspruch, weshalb er nicht zu schützen ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 327a OR). Denn die absolvierte Ausbildung nützt ihr ganz allgemein; sie ist nicht spezifisch auf die Anstellung beim Beklagten zuge schnitten. Demzufolge ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die letzte Teilzahlung für die Ausbildung zu bezahlen." (AGer., AN030200 vom 25.03.2003)